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Was vereinbart wurde und wie es sich real auswirkt
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Endnoten

1 Diese bezieht auf sich auf §3 Abs. 11a Einkommensteuergesetz, nach der ein Arbeitgeber vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 an die Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn aufgrund der Corona-Krise Zuschüsse oder Sachbezüge gewähren kann, die bis zu einem Betrag von 1 500 Euro steuerfrei sind.

2 In den Kommunen wird die Jahressonderzahlung für die Entgeltgruppen 1 bis 8 im Tarifgebiet West ab dem Jahr 2022 auf 84,51% angehoben. Im Tarifgebiet Ost steigt diese für das Jahr 2022 auf 81,51% und ab dem Jahr 2023 auf 84,51%.

3 Die Corona-Sonderzahlung beträgt für die Entgeltgruppen E1 bis E8 600 Euro, E9 bis E12 400 Euro und E13 bis E15 300 Euro.

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