Bevölkerung und Arbeitsmarkt

Zu den Einwohnern und Einwohnerinnen gehören alle Personen (Deutsche und Ausländer/innen), die im Bundesgebiet (bzw. in einem Bundesland) ihren ständigen Wohnsitz haben. Nicht zu den Einwohnern und Einwohnerinnen zählen jedoch die Angehörigen ausländischer Missionen und Streitkräfte. Die Einwohner und Einwohnerinnen werden in den VGR als Jahresdurchschnittszahl ausgewiesen. Die Länderergebnisse im aktuellsten Jahr beziehen sich jedoch auf den Stichtag 30.06.

Die Erwerbsfähigen sind die Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren.

Erwerbstätige sind alle Personen im Alter von 15 und mehr Jahren, die im Berichtszeitraum zumindest eine Stunde gegen Entgelt (Lohn, Gehalt) oder als Selbstständige bzw. als mithelfende Familienangehörige gearbeitet haben oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich bei der Tätigkeit um eine regelmäßig oder nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit handelt. Darüber hinaus gelten auch solche Personen als Erwerbstätige, bei denen zwar eine Bindung zu einem Arbeitgeber besteht, die in der Berichtswoche jedoch nicht gearbeitet haben, weil sie z. B. Urlaub hatten oder sich in Elternzeit befanden. Auch Personen mit einer "geringfügigen Beschäftigung" im Sinne der Sozialversicherungsregelungen sind als erwerbstätig erfasst, ebenso Soldaten und Soldatinnen, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende.

Nach der Stellung im Beruf wird unterschieden zwischen Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (Arbeiter und Arbeiterinnen und Angestellte, marginal Beschäftigte, Beamte). Bei den Erwerbstätigen (aus dem Inland) wird die Erwerbstätigkeit im Gegensatz zum Inlandskonzept nicht nach dem Arbeitsort, sondern nach dem Wohnort festgestellt.

Als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Inland) zählt, wer als Arbeiter/in, Angestellte/r, Beamte/r, Richter/in, BerufssoldatIn, Soldat/in auf Zeit, Wehr- oder Zivildienstleistende/r, Auszubildende/r, Praktikant/in oder Volontär/in in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht und hauptsächlich diese Tätigkeit ausübt. Dabei ist die Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit unerheblich, d. h. dass u. a. auch geringfügig Beschäftigte und Heimarbeiter zu den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gehören.

Selbstständige und mithelfende Familienangehörige: Selbstständige sind Personen, die einen Betrieb oder eine Arbeitsstätte gewerblicher oder landwirtschaftlicher Art wirtschaftlich und organisatorisch als Eigentümerinnen und Eigentümer oder Pächterinnen und Pächter leiten (einschließlich selbstständiger Handwerkerinnen und Handwerker) sowie alle freiberuflich Tätigen, Hausgewerbetreibenden und Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister. Zu den Selbstständigen zählen auch von den Arbeitsagenturen geförderte Selbstständige, z. B Empfängerinnen und Empfänger von Einstiegsgeld und Gründungszuschuss.

Die Selbstständigenquote ist der Anteil der Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen an den Erwerbstätigen (in %).

Das Arbeitsvolumen umfasst die tatsächlich geleistete Arbeitszeit aller Erwerbstätigen, die als Arbeitnehmer (Arbeiter/innen, Angestellte, Beamte, Richter/innen, geringfügig Beschäftigte, Soldaten/innen) oder als Selbstständige bzw. als mithelfende Familienangehörige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen auch die geleisteten Arbeitsstunden von Personen mit mehreren gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnissen. Hingegen gehören die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden, beispielsweise Jahresurlaub, Elternzeit, Feiertage, Kurzarbeit oder krankheitsbedingte Abwesenheit nicht zum Arbeitsvolumen. Ebenfalls nicht erfasst werden die nicht bezahlten Pausen für das Einnehmen von Mahlzeiten sowie die Zeit für die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück. Das Arbeitsvolumen umfasst somit die Gesamtzahl der während des Berichtszeitraums am jeweiligen Arbeitsort von Arbeitnehmern und Selbstständigen innerhalb einer Region tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Es berücksichtigt weder Intensität noch Qualität der geleisteten Arbeit. Das Arbeitsvolumen ergibt sich als Produkt aus Erwerbstätigenzahl und Arbeitszeit je Erwerbstätigen.

Die Jahresarbeitszeit je Erwerbstätigen ist die Zahl der von einem Erwerbstätigen in einem Jahr geleisteten Arbeitsstunden.

Arbeitslose sind Personen, die

  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen, den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind,
  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
  • nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben und
  • sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.

Für Hilfebedürftige nach dem SGB II findet nach § 53 a Abs. 1 SGB II die Arbeitslosendefinition des § 16 SGB III sinngemäß Anwendung.

Arbeitslosenquoten zeigen die relative Unterauslastung des Arbeitskräfteangebots, indem sie die registrierten Arbeitslosen zu den Erwerbspersonen (Erwerbstätige + Arbeitslose) als Quoten in Beziehung setzen.

Der Kreis der Erwerbspersonen bzw. der Erwerbstätigen kann unterschiedlich abgegrenzt werden. Die hier verwendete Arbeitslosenquote bezieht sich auf alle zivilen Erwerbspersonen. Zu den zivilen Erwerbstätigen zählen die abhängigen zivilen Erwerbstätigen sowie die Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen.

Quellen: Statistisches Bundesamt; Arbeitskreis „Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder“; Bundesagentur für Arbeit.

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